Vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht ist die Durchführung eines Vorverfahrens, in welchem alle Gläubiger angeschrieben werden, zwingend notwendig. Ein sog. Schuldenbereinigungsplan (SBP) muss allen Gläubigern vorgelegt werden.
Erst wenn diese Auskünfte vorliegen, kann der Schuldner nach Einholung einer Bestätigung über das außergerichtliche Scheitern seines SBP (durch Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte) einen gerichtlichen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen.
Zeitgleich wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, damit dem Schuldner in dieser Zeit keine weiteren Kosten entstehen.
Das Gericht setzt einen Insolvenzverwalter ein. Dieser überwacht die Zahlungen der Schuldner.
Danach erfolgt bei korrektem Verhalten des Schuldners nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung.
Detaillierter Ablauf:
Was Sie tun müssen:
- Sortieren der jeweils letzten Zahlungsaufforderungen/Rechnungen
- Zusammenstellen der monatlichen Einkünfte/Ausgaben
(Mietvertrag, SGB II – Bescheid, Kontoauszüge, Kautionsnachweis, Versicherungsbeiträge, Grundbuchauszüge)
Was der VLI e.V. für sie macht:
- Anschreiben sämtlicher Gläubiger mit entsprechendem Vergleichsvorschlag (Erstellung des Schuldenbereinigungsplans)
- Verhandeln mit den Gläubigern
- Ausstellen der Bescheinigung im Falle des Scheiterns des Vorverfahrens
Was der VLI e.V. für sie macht:
- Ausfüllen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzantrags und Stundung der Verfahrenskosten
Was Sie tun müssen:
- Unterschreiben der Anträge
- In der Regel versucht das Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine erneute Einigung, wenn diese scheitert, wird das Verfahren eröffnet
- Bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen (Insolvenzstraftat, falsche Angaben usw.) Bestellung eines Insolvenzverwalters durch das Gericht
Pflichten in den nächsten 3 Jahren:
- Abtretung der pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter
- Melden von Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familienverhältnissen und des Wohnsitzes
- Vermeiden neuer Schulden
Rechte:
- Keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durch die Altgläubiger
- letzte Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht
- Erlass des Beschlusses, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit ist
- Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder
- Erneute Stundung oder Ratenzahlung der Verfahrenskosten für maximal 48 Monate